Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Geltung der
Bedingungen
1. Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. IT-EVENT (nachfolgend
“Vermieter” genannt) erfolgen ausschliesslich auf der Basis der zum
Zeitpunkt des Vertragsabschluss geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(nachfolgend “AGB” genannt). Die aktuelle Version der AGB sind auch
veröffentlicht unter: IT-EVENT.net
2. Der
Vermieter ist berechtigt, seine AGB für zukünftige
Geschäftsbeziehungen mit demselben Mieter / Veranstalter jederzeit zu
ändern.
3.
Spätestens mit der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Fa. IT-EVENT und
dem Kunden (nachfolgend “Mieter / Veranstalter” genannt) über die Lieferung
von Geräten und Ausrüstungen, Dienstleistungen oder sonstigen Leistungen (nachfolgend
“Mietobjekte” genannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa.
IT-EVENT als akzeptiert.
4.
Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn IT-EVENT sie schriftlich
bestätigt. Der Verzicht auf diese Formerfordernis bedarf ebenfalls der
Schriftform.
§2 Angebot und
Vertragsabschluss
1. Alle
Angebote der IT-EVENT sind freibleibend und unverbindlich. Erst ab dem
Zeitpunkt einer Liefervereinbarung muss sich der Vermieter verbindlich an
abgegebene Angebote halten.
2.
Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
bzw. fernschriftlichen Bestätigung. Als schriftliche bzw. fernschriftliche
Bestätigung werden hierbei akzeptiert: Emails, Briefe und Faxe. Das Gleiche
gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Telefonische
Vereinbarungen sind wirkungslos.
3. Alle
Angaben der Fa. IT-EVENT auf Internetseiten, in Prospekten, Katalogen,
Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, usw. sind unverbindlich, soweit diese
nicht in der Auftragsbestätigung bzw. Liefervereinbarung ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
4. Der Vermieter ist berechtigt, die
Ausgabe der Mietobjekte und somit den Vertragsabschluß zu verweigern, wenn
der Mieter bei Abholung kein amtliches Dokument (z.B. Personalausweis,
Führerschein) zu seiner Identifikation vorlegen kann.
§3 Preise und Zahlungen
1. Die
Preise aus unseren Preislisten verstehen sich inklusive der gesetzlichen
MwSt., soweit in der Preisliste nicht anders angegeben ist.
2.
Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und
unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung,
die vorher nicht angekündigt werden muss.
3.
Soweit nicht anders vereinbart ist, muss der vereinbarte Mietpreis
grundsätzlich im Voraus entrichtet werden. Eventuelle Nachzahlungen sind im
Normalfall, ohne Abzug, bei der Rückgabe zu entrichten, spätestens jedoch
sieben Tage nach der Rechnungsstellung. Im Verzugsfalle muss der Mieter /
Veranstalter Zinsen in Höhe von 12% p.a. auf den ausstehenden Betrag zahlen
und trägt eventuell anfallende zusätzliche Kosten, wie Anwaltskosten,
Vollzugskosten oder Gerichtskosten.
4. Die
Rechnung gilt erst als bezahlt, wenn der Vermieter über den Betrag frei
verfügen kann. Die Verleihfirma behält sich ausdrücklich die Ablehnung von
Wechseln oder Schecks vor. Die Annahme erfolgt hier stets nur
zahlungshalber. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Mieters /
Veranstalters und sind sofort fällig.
5. Alle
Zahlungen haben direkt an die Fa. IT-EVENT zu erfolgen. Vertreter sind ohne
schriftliche Vollmacht der Verleihfirma nicht zur Entgegennahme von Geld
oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt. Im Falle von Schecks gilt
die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
§4 Veranstaltungsort
1. Der
Mieter / Veranstalter hat im Vorfeld jeder Veranstaltung für alle
notwendigen ordnungsrechtlichen Genehmigungen zu sorgen. Eventuell
anfallende GEMA-Gebühren sind vom Veranstalter zu tragen.
2. Der
Mieter/Veranstalter versichert, dass der Anfahrtsweg zum Veranstaltungsort
gewährleistet ist. Eventuelle Sondergenehmigungen, z.B. für die Nutzung von
Fussgängerzonen oder öffentlichen Plätzen durch Transportfahrzeuge, sind
beim Strassenverkehrs oder Ordnungsamt durch ihn zu beantragen. Entstehende
Kosten trägt der Mieter / Veranstalter, dies gilt auch bei Unterlassung.
3. Der
Einsatzort ist der Fa. IT-EVENT im Vorhinein anzuzeigen und darf
weder aufgegeben noch gewechselt werden.
§5 Rücktritt und Änderungen
1. Der
Vermieter kann jederzeit von der getroffenen Liefervereinbarung
zurücktreten.
2. Der
Mieter / Veranstalter muss spätestens sieben Tage vor dem, im Liefervertrag
vereinbarten, Liefertag einen eventuellen Rücktritt von der getroffenen
Vereinbarung dem Vermieter schriftlich mitteilen.
3. Bei
Rücktritten mit einer Frist von weniger als sieben Tagen vor dem
schriftlich festgelegten Liefertag ist eine Entschädigung in Höhe von 30 %
des Auftragswertes an den Vermieter zu zahlen. Am festgelegten Liefertag
ist ein Rücktritt durch den Mieter / Veranstalter nicht möglich.
4. Der
Vermieter behält sich vor, die in der Liefervereinbarung aufgeführten
Geräte jederzeit durch gleichwertige Geräte anderer Hersteller oder
desselben Herstellers zu ersetzen.
5.
Kosten, verursacht durch Liefer und Leistungsverzögerungen des Vermieters,
die aufgrund von höherer Gewalt und von besonderen Ereignissen eingetreten
sind (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche
Anordnungen usw.), hat der Vermieter nicht zu vertreten. Sie berechtigen
die Fa. IT-EVENT, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der
Behinderung hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
§6 Mietobjekte
1. Die
Mietobjekte sind und bleiben Eigentum der Fa. IT-EVENT.
2. Mit
der Entgegennahme durch den Mieter / Veranstalter (wenn Personal der
Verleihfirma die Mietobjekte aufstellt, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung)
gelten die Mietobjekte als mängelfrei übergeben.
3.
Fallen während einer Veranstaltung Geräte oder Anlagen durch technischen
Defekt aus, so haftet der Vermieter nicht für hierdurch entstandene Schäden
bzw. Kosten.
4. Die
Anlagen und Geräte sind aus Kostengründen nicht versichert. Aus diesem
Grund obliegen dem Mieter / Veranstalter besondere Sorgfaltspflichten. Der
Mieter / Veranstalter hat sicherzustellen, dass keine fremden Personen
Zugang zu den Mietobjekten haben. Auch zur Verfügung gestellte Transportbehälter
sind von Ihm einzuschliessen bzw. zu bewachen.
5. Die
Weitergabe der Mietobjekte an Dritte ist strikt untersagt.
6. Der
Mieter / Veranstalter haftet in voller Höhe für den Verlust (z.B. durch
Diebstahl) und jegliche Beschädigung an den Mietobjekten. Dies gilt
insbesondere auch für Schäden, die durch Gäste oder durch unsachgemässem
Gebrauch verursacht werden. Dies gilt auch (ab dem Zeitpunkt der
Fertigstellung), wenn die Mietobjekte vom Personal des Vermieters geliefert
und aufgestellt wurden. Der Mieter / Veranstalter sorgt daher für eine
sachgemässe Bewachung und Behandlung der Mietobjekte.
7.
Werden die gemieteten Mietobjekte nicht in einem ordnungsgemässen
Zustand zurückgegeben, so ist die Verleihfirma berechtigt, eine
Reinigungs- bzw. Wartungsgebühr zu erheben.
8. Für
jegliche Schäden, die durch Feuchtigkeit, mangelhaftem Strom,
Stromschwankungen oder durch Mängel an den, vom Mieter / Veranstalter
verwendeten anderen Gegenständen, Bühnen, usw. entstehen, haftet der Mieter
/ Veranstalter in vollem Umfang. Die gegenteilige Beweisführung ist vom
Mieter / Veranstalter durchzuführen.
9.
Eventuelle Schäden oder der Verlust (z.B. durch Diebstahl) von Mietobjekten
ist unverzüglich an IT-EVENT zu melden. Das Öffnen der Geräte ist strikt
verboten. Reparaturmassnahmen dürfen nur vom Personal des Vermieters
durchgeführt werden.
10. Der
Mieter / Veranstalter hat für die Sicherheit der Gäste zu sorgen. Hängende
Geräte, Hochständer, Traversen, usw. sind entsprechend von ihm zu sichern.
11.
Notwendige Genehmigungen für den Betrieb von Geräten, wie Funkmikrofonen,
In-Ear-Monitoring-Systemen, Bühnen, usw. müssen vom Mieter / Veranstalter
bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Dieser trägt auch die
anfallenden Kosten.
§7 Personal des Vermieters
1. Bei
unverschuldetem Personalausfall und damit verbundener Verhinderung der
Dienstausübung, wie im Falle von Krankheit, Unfall oder Ähnlichem, haftet
der Vermieter nicht für eingetretene Schäden bzw. Kosten.
2. Der
Mieter / Veranstalter hat für eine angemessene Verpflegung des Personals
des Vermieters während der Auf und Abbauarbeiten, sowie während der
Veranstaltung zu sorgen. Sollte dies nicht erfolgen, so wird der gesetzlich
festgelegte Tagessatz für Verpflegung berechnet.
§8 Rückgabe
1. Die
ausgeliehenen Mietobjekte müssen spätestens zu dem, in der
Liefervereinbarung festgelegten, Zeitpunkt zurückgegeben werden.
2.
Werden die aufgeführten Mietobjekte nicht termingerecht zum vereinbarten
Zeitpunkt bzw. Tag zurückgebracht, so fallen für jeden angefangenen Tag (1
Tag = 24 Stunden) jeweils die gültigen Tagespauschalen der einzelnen
Mietobjekte an. Eventuell vereinbarte Paketpreise gelten dann nicht mehr.
Über abhandengekommene Geräte muss der Vermieter unverzüglich informiert
werden (auch nach den offiziellen Öffnungszeiten). Zusätzlich hat der
Mieter / Veranstalter einen Verdacht auf Diebstahl bei der Polizei
anzuzeigen, sobald das Fehlen der Geräte bemerkt wird. Alle
abhandengekommenen bzw. gestohlenen Mietobjekte müssen unverzüglich ersetzt
werden.
3. Bei
verspäteter oder vertragsbrüchiger Rückgabe hat der Mieter /
Veranstalter ungeachtet seiner fortdauernden Mietzahlungspflicht für
alle Schäden einzustehen, die der Fa. IT-EVENT dadurch entstanden
sind, dass die Nachvermietung gestört oder verhindert worden ist. Der
Mieter / Veranstalter kommt zudem für alle weiteren Kosten, wie Anwalts-
und Gerichtskosten, Verwaltungsaufwand, Rückholfahrten, Portokosten, usw.
auf. Spätestens 5 Tage nach dem vereinbarten Rückgabedatum behält sich die
Fa. IT-EVENT das Recht vor, alle nicht zurückgebrachten Geräte neu zu
besorgen und die Kosten hierfür dem Mieter / Veranstalter in Rechnung zu
stellen.
4. Alle
Kosten für, vom Mieter / Veranstalter zu vertretende, Schäden werden
spätestens zum, von der Verleihfirma gesetzten, Termin fällig und müssen
dann umgehend beglichen werden.
5. Die
Rücknahme der Geräte erfolgt stets unter dem Vorbehalt der technischen
Überprüfung. Sollten Schäden erst bei einer technischen Überprüfung (dies
kann aus Zeitgründen auch mehrere Tage nach der Rückgabe geschehen)
festgestellt werden, so hat der Mieter / Veranstalter die Kosten für
festgestellte Schäden sofort nach der Benachrichtigung zu begleichen.
§10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. IT-EVENT
und dem Mieter / Veranstalter findet ausschliesslich deutsches Recht
Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Soweit
gesetzlich zulässig, ist Herne Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Leistungs-
und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Herne.
4.
Sollte aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Punkt dieser Vereinbarung für
unwirksam erklärt werden, so bleibt die Gültigkeit aller anderen Punkte
hiervon unberührt.
Stand: 01.10.2007
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